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Einkommensteuererklärung 2023: Überblick | Steuern



Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2023 im Vergleich zum Vorjahr dar. Neue Vordrucke oder Vordrucke, welche aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in 2023 einige neue Vordrucke dazu gekommen sind und sich einige Änderungen ergeben haben.

Elektronische Daten mitteilungspflichtiger Stellen

Wie schon bei den Vordrucken 2019 bis 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Mmtteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Einkommensteuererklärung verzichtet. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch wesentlich erleichtert werden.

Betroffen hiervon ist der Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage Kind, die Anlage N, die Anlage R und auch die ab 2020 neu eingeführte Anlage R-AV/bAV. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem “e” gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten in der Regel vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen.

Sind die Daten zwar zutreffend, aber ist z. B. der Bruttoarbeitslohn wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens zu korrigieren, sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen/Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bis einschließlich 2022 gab es noch ein Infoblatt. Ab 2023 ist die Anleitung zu beachten (in Zeile 5 des Mantelbogens dargestellt).

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind für nach dem 31.12.2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG).

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nur noch für Härtefälle im Finanzamt bereitgestellt. Hierzu gehören die Anlagen L, G, S, 13a, AV13a, 34b, Zinsschranke, EÜR, AVEÜR, SZ und die ab 2020 eingeführte Anlage Corona-Hilfen, welche die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung ergänzt.

Unabhängig davon, ob in einer Gewinnermittlung Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind, war die Anlage Corona-Hilfen bis einschließlich 2022 zwingend abzugeben. Ab 2023 wurde die Anlage geändert (siehe folgende Ausführungen). Corona-Soforthilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar.

Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023

In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung wird auf die neue Abgabefrist hingewiesen. Wenn man zur Abgabe verpflichtet ist, ist die Steuererklärung bis zum 31.8.2024 (2.9.2024 da 31.08.2024 ein Samstag) abzugeben (bei Einreichung ohne Steuerberater). Der Termin wird in 2025 weiter zurückverlagert. Damit ist der Ursprungstermin 31.07. wieder erreicht.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Als “neu” gekennzeichnet ist auch der Hinweis auf “Neue Anlagen und Erweiterungen” sowie die Erhöhung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung auf 21.816 EUR.

Belege in Kopie eineichen

Bezüglich der Belegvorhaltepflicht wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Einreichung von Belegen Kopien eingereicht werden sollen. In diesem Fall muss kein Rückversand an den Steuerpflichtigen erfolgen.

Zwei weitere Punkte (Empfang des Steuerbescheids sowie Gas-/Wärmepreisbremse Soforthilfe Dezember 2022) werden im Rahmen der Vordruckänderungen erläutert. Dies gilt auch für die dargestellten Neuerungen, welche in den Anleitungen zu den weiteren Anlagen als “neu” gekennzeichnet sind.

Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen

Einen großen Punkt in der Anleitung betrifft die ab 2023 eingeführte Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen. So wird Folgendes beschrieben:

“Sie haben im Jahr 2023 Einnahmen und/ oder Privatentnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen erzielt? Dann sind diese steuerfrei, wenn die Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) beträgt und/oder sonstigen Gebäuden vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft betragen. Beschränkt sich Ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen? Dann müssen Sie für diese keinen Gewinn ermitteln und keine Gewinnermittlung sowie keine Anlage G bei Ihrem Finanzamt einreichen.”

Zusätzlich wird auf das BMF-Schreiben v. 17.7.2023, BStBl 2023 I S. 1494, hingewiesen.

Ein weiterer Punkt im Rahmen der Photovoltaikanlagen ist der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz, bei in 2023 angeschafften Photovoltaikanlagen (s. Anlage EÜR).

Angaben bei Beteiligungseinkünften

Um der Finanzverwaltung die Übernahme von Beteiligungen in ihre Datenbank zu erleichtern, sind Änderungen der Vordrucke notwendig. In allen Vordrucken, in denen Beteiligungseinkünfte eingetragen werden können, wurde das bisherige Feld “Bezeichnung (Gesellschaft, Finanzamt und Steuernummer)” in einzelne Felder “Gesellschaft”, “Finanzamt” und “Steuernummer” aufgegliedert, die separat abgefragt werden.

Umgestaltung der Papiervordrucke

Viele der Vordrucke wurden in ihrer Darstellung umgestaltet. Hierfür ist das elektronische Werkzeug “TUKAN” verantwortlich. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung ist der elektronische Datensatz das führende Medium, an dem sich nun auch der Papiervordruck orientiert. Durch die Ableitung der Papiervordrucke aus dem elektronischen Datensatz ergeben sich teilweise Abweichungen von bisherigen Texten und (Zwischen-)Überschriften.

Steuererklärung 2023 länger und umfangreicher

Unabhängig davon sind die Formulare der Steuererklärung 2023 länger und umfangreicher geworden. Dazu gehören z. B. die Anlage Energetische Maßnahmen, die 2023 auf ganze drei Seiten kommt, die Anlage Kind mit jetzt vier Seiten oder die Anlage Vorsorgeaufwand mit nun drei Seiten (obwohl sich hier keine grundlegenden Änderungen ergeben haben).

Der Vordruck ESt 1 C – Hauptvordruck für beschränkt Steuerpflichtige hat sich nicht grundlegend geändert.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.